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AGB

19. April 2023 von miven

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marina Zehdenick am Prerauer Stich GmbH für Wartungs-,Reparatur-, Umbau-, Dock- und Slipaufträge

Diese Bedingungen gelten für die Ausführung von Schiffswartung, Schiffsreparaturen, Schiffsumbauten, Arbeiten an Ausrüstung oder an Teilen von Schiffen und für alle Dock– und Ein- und Auskranarbeiten. Sie sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der Marina über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Marina ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Unsere Angebote und Kostenanschläge verstehen sich freibleibend. Sie schließen nur solche Lieferungen und Leistungen ein, die darin ausdrücklich spezifiziert sind.

1.2 Verträge kommen mit uns nur zustande, sofern wir Aufträge oder Bestellungen schriftlich angenommen, wir zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt haben oder die von unserem Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.

1.3 Kommt der Vertrag aus von uns nicht zu verantwortenden Umständen nicht zustande, sind wir berechtigt, auf Veranlassung des Kunden angefertigte Kostenanschläge und Projektarbeiten zu ortsüblichen und angemessenen Preisen zu berechnen.

1.4 Abweichend von § 127 BGB ist die elektronische Form der Schriftform nicht gleichgestellt.

2. Leistungsumfang, Lieferungen und Leistungen

2.1 Für den Leistungsumfang ist im Zweifel der Inhalt unseres schriftlichen Angebots oder unserer Auftragsbestätigung und der darin genannten Unterlagen maßgebend. Mehraufwand, der sich aus der Fehlerhaftigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen oder Informationen ergibt, trägt der Kunde.

2.2 Sämtliche Angaben gegenüber unserem Kunden und unsere dem Vertrag zugrundeliegenden Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben oder technische Beschreibungen) enthalten lediglich branchenübliche Annäherungswerte. Wir behalten uns unwesentliche Änderungen (z.B. Konstruktions-, Formänderungen oder Farbabweichungen) vor.

2.3 Unser Kunde hat uns rechtzeitig vor Eintreffen des Schiffes an unserer Marina verbindliche Zeichnungen (z.B. Dockplan) einzureichen.

2.4 Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen entscheidet ausschließlich der Kunde. Bei Vorliegen einer Stellungnahme einer Klassifikationsgesellschaft oder deren Beauftragten oder eines Beauftragten des Kunden dürfen wir deren Inhalt den Arbeiten zugrunde legen, wir überprüfen nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Wir sind weiterhin nicht verpflichtet, das Schiff oder den Leistungsgegenstand auf versteckte Mängel zu untersuchen.

2.5 Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen. Teillieferungen und Leistungen sind zulässig.

3. Unterlagen

3.1 An unseren Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Sämtliche Unterlagen sind strikt vertraulich zu behandeln. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen nur zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrags genutzt und insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung unserer Geschäftsverbindung für einen Zeitraum von 5 Jahren bestehen.

3.2 Erbringen wir unsere Leistungen unter Verwendung von Entwürfen, Unterlagen oder Angaben des Kunden, ist dieser verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Verletzung von Urheberrechten, Patenten und sonstigen Schutzrechten Dritter infolge der Verwendung der Entwürfe, Unterlagen und Angaben des Kunden beruhen.

4. Bevollmächtigte Vertreter des Kunden

Spätestens bei der Ankunft des Schiffes oder Übergabe des Leistungsgegenstandes hat der Kunde uns schriftlich anzugeben, wer außer ihm uns gegenüber als Vertreter Erklärungen abgeben und entgegennehmen sowie Vereinbarungen treffen kann.

5. Größe und Gewicht eines Schiffes

5.1 Für die Abmessungen und die Bestimmung des Kubikmetergehaltes gelten die Werte die von der Marina gemessen bzw. berechnet wurden.

5.3 Der für das Docken erforderliche Zustand des Schiffes (Trimm und Gewicht) ist mit uns abzustimmen und durch den Kunden herbeizuführen. Die Regelungen der Ziff. 15.2 bleiben unberührt.

6. Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab unserer Marina zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, sofern diese anfällt. Für Leistungen, die auf Wunsch unseres Kunden außerhalb der normalen oder tariflichen Arbeitszeiten erbracht werden, trägt unser Kunde die hiermit verbundenen Mehrkosten.

6.4. Die Vergütung für das Aus- und Einkranen wird nach unseren jeweils gültigen Preisen berechnet. Wobei air uns ausdrücklich vorbehalten nur Schiffe zu Kranen, die von der Marina für das Manöver vorbereitet wurden.

6.5 Wird uns die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise unmöglich, so schuldet der Kunde die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen.

7. Zahlungen

7.1 Sämtliche Zahlungsansprüche sind unverzüglich mit Zugang unserer Rechnung/Zahlungsanforderung fällig. Zahlungen sind unverzüglich an uns auf eines unserer in der Rechnung/Zahlungsanforderung genannten Konten zu leisten.

7.2 Wir sind berechtigt, schon vor Fertigstellung des gesamten Leistungsumfangs, dem jeweiligen Leistungsstand entsprechende Teilrechnung(en) auszustellen.

7.3 Ab Fälligkeit der Vergütung stehen uns Zinsen in Höhe von 5 % p.a., ab Eintritt des Verzugs in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde hat uns die Kosten und Rechtsanwaltsgebühren und ggf. die Kosten eines Rechts- bzw. Schiedsgerichts zu erstatten, die wir zur Durchsetzung einer fälligen Rechnungsforderung nach Verzugseintritt aufwenden müssen.

7.5 Die Rücklieferung des Schiffes oder Leistungsgegenstandes erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der bis dahin aus dem jeweiligen Vertrag fälligen Beträge durch unseren Kunden. Unterbleibt eine Rücklieferung wegen Zahlungsverzuges des Kunden, gehen Liegegebühren und/oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der unterbliebenen Rücklieferung stehen, zu Lasten des Kunden.

8. Fristen und Termine

8.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich im einzelnen Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten sind jegliche Terminangaben nur Schätzungen und es gelten die jeweils von uns unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistung oder Lieferung, Erschwernissen usw. veranschlagten angemessenen Fristen und Termine. Vereinbarte Fristen und Termine gehen von den für die Marina geltenden tariflichen Arbeitszeiten aus.

8.2 Voraussetzung für rechtzeitige Lieferung der Leistung ist – auch sofern eine Leistungsfrist/ein Termin vereinbart ist – die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten des Kunden, wie z.B. (i) die rechtzeitige Beibringung von Unterlagen, Informationen oder Genehmigungen, (ii) die rechtzeitige Bereitstellung des Schiffes in bearbeitungsfähigem Zustand und Klärung aller kaufmännischen (einschließlich der Preisvereinbarungen) und technischen Fragen sowie (iii) der Eingang fälliger Zahlungen bei uns. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung des Eingangs fälliger Zahlungen, selbst wenn wir keine Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte geltend gemacht haben, der unterlassenen Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten und –pflichten und den sonstigen im Vertrag vereinbarten Umständen.

8.3 Bei Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfangs ändern sich die Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand. Gleiches gilt auch für unvorhergesehene Bedingungen und Auflagen der Klassifikationsgesellschaft und/oder der Behörden.

8.4 Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Arbeitskämpfe, Maschinenausfälle, Engpässe in der Rohstoffversorgung, hoheitliche Maßnahmen, Insolvenz oder Insolvenzantragstellung eines Unterauftragnehmers oder Lieferanten und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag. Verzögert sich die Leistungserbringung oder Lieferung durch höhere Gewalt oder durch von uns nicht zu vertretende Umstände, verlängern sich dementsprechend etwaig vereinbarte Fertigstellungstermine um die Dauer der Unterbrechung zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Wird die Lieferung und/oder Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für einen längeren Zeitraum, d.h. länger als 14 Werktage, unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Es sind uns außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung schon entstanden sind, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.

9. Bereitstellen und Abholen des Schiffes/Leistungsgegenstandes und Verholmanöver

9.1 Unser Kunde hat uns das Schiff oder den Leistungsgegenstand in einem bearbeitungsfähigen Zustand, insbesondere gasfrei, gereinigt, ohne gefährliche Ladung (Güter, Stoffe) und entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen am vereinbarten Ort (Dock, Slip, Pier) und zur vereinbarten Zeit so zu übergeben, dass wir ohne weiteres Zutun mit den Arbeiten beginnen können. Nach Beendigung der Arbeiten hat der Kunde das Schiff oder den Leistungsgegenstand am Leistungsort abzuholen. Eine nicht termingerechte Anlieferung oder eine Anlieferung in einem nicht bearbeitungsfähigen Zustand berechtigt uns, die Übernahme des Schiffs oder Leistungsgegenstandes zu verweigern und/oder unserem Kunden die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

10. Abnahme

10.1 Unser Kunde hat die Leistung in jedem Fall nach deren Beendigung, spätestens unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen. Die An-/Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn unser Kunde die Leistung oder das Schiff/den Leistungsgegenstand in Benutzung nimmt oder verwendet.

10.2 Nach Abnahme hat der Kunde das Schiff/den Leistungsgegenstand unverzüglich abzuholen. Kommt unser Kunde der Aufforderung zum Abholen des Schiffes nicht fristgerecht nach, sind wir berechtigt, im Namen, auf Gefahr und auf Kosten des Kunden Verholmannschaften, Schlepper und Lotsen zu beauftragen, das Schiff zu entfernen und zu verlegen, nachdem wir unserem Kunden unter Hinweis auf diese Folgen erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Ergänzend gilt Ziff. 9.2.

10.3 Nimmt unser Kunde die Leistung nicht fristgerecht an/ab, können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens- 5 v.H. des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

10.4 Ist eine Erprobung oder Probefahrt vorgesehen, so hat unser Kunde die Schiffsbesatzung zu stellen und alle Betriebs-, Hilfsstoffe und sonstigen für die Durchführung der Erprobung oder der Probefahrt erforderlichen Beistellungen zu erbringen. Der Kunde trägt für die Erprobung oder die Probefahrt die nautische Verantwortung, das Risiko für Bedienungsfehler der Schiffsbesatzung oder sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes.

11. Übertragung/Aufrechnung/Einbehalt und Pfandrecht

11.1 Unser Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

11.2 Unser Kunde kann uns gegenüber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen.

11.3 Unser Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, falls sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11.4 Unbeschadet eines gesetzlichen Pfandrechts räumt uns unser Kunde für unsere Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag, dessen Grundlage diese Bedingungen sind, ein vertragliches Pfandrecht an dem Schiff oder dem Leistungsgegenstand ein.

12. Erfüllungsort und Gefahrübergang

12.1 Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist unsere Marina, sofern nicht einzelvertraglich ein anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist. Liefern wir in Länder der Europäischen Union, hat uns unser Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie alle sonstigen, zur Abwicklung erforderlichen Angaben (u.a. die Bestätigung über Transport und Endverbleib) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

12.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht vorbehaltlich Ziff. 10.4 mit der Abnahme auf unseren Kunden über. Sollte die Übergabe der Leistung schon vor Abnahme (z.B. zum Zwecke einer Probefahrt) erfolgen, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung schon mit diesem Zeitpunkt auf unseren Kunden über. Verzögert sich die Abnahme durch Verschulden unseres Kunden, so geht bereits vom Tage der Mitteilung der Abnahmefähigkeit die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Kunden über.

12.3 Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste, Bruch und sonstige Risiken wird von uns für den Kunden nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch und in seinem Namen und auf seine Kosten geschlossen, wobei wir als mitversicherte Partei in eine solche Versicherung eingeschlossen werden.

12.4 Für Schäden, die nicht durch die Marina oder ihre Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haftet die Marina, unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht, es sei denn, es liegt einer der in Ziff. 15.4 genannten Fälle vor.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen unseren Kunden zustehenden Ansprüche, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren, vor.

13.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unseren Kunden ist nicht gestattet. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

13.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt unser Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch unseren Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

13.4 Unser Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an uns abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der uns gegen den Kunden zustehenden Zahlungsansprüche.

13.5 Unser Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange unser Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle gegeben, hat uns unser Kunde die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.

13.6 Unser Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und soweit sie nicht eingebaut ist getrennt zu lagern und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen.

13.7 Auf Verlangen unseres Kunden werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Ansprüche insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen diesen Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt.

14. Mängel

14.1 Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Vorbehaltlich Ziff. 15.4 haften wir nicht für die Ausweitungen eines Mangels, die durch eine verspätete Anzeige entstehen.

14.2 Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung einer neuen Sache.

14.3 Das Schiff oder der Leistungsgegenstand sind uns zum Zwecke der Nacherfüllung am Erfüllungsort im Sinne der Ziff. 12.1 dieser Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Ist dies wirtschaftlich nicht sinnvoll, darf der Kunde nach Absprache mit uns die Arbeiten auch auf einer anderen Marina („Fremdmarina“) vornehmen lassen, sofern uns der Kunde rechtzeitig – vor Beginn der Arbeiten – benachrichtigt, uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel gegeben hat und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten beachtet. In diesem Fall ersetzen wir dem Kunden, die für diese Arbeiten nachgewiesenermaßen erforderlichen Aufwendungen. Jedoch sind die nach dem vorangehenden Satz zu erstattenden Aufwendungen auf diejenigen Kosten, die für die Durchführung der Arbeiten durch uns selbst entstanden wären, begrenzt.

14.4 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen zur Ermöglichung der Nacherfüllung, insbesondere die Kosten der Bereitstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes am Erfüllungsort im Sinne der Ziff. 12.1 dieser Bedingungen sind ausgeschlossen.

14.5 Bei Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung nur verpflichtet, nachdem der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Vertragspreises gezahlt hat.

14.6 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unserem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich und wird sie deshalb von uns abgelehnt, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

14.7 Ersetzte Teile gehen auf unseren Wunsch in unser Eigentum über.

14.8. Sofern wir mit dem Kunden keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall getroffen haben, verjähren Mängelansprüche des Kunden gegen uns mit Ablauf von 12 Monaten, beginnend mit Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, sofern und soweit der Mangel arglistig verschwiegen und/oder einer der in Ziff. 15.4 dieser Bedingungen genannten Haftungsfälle vorliegt.

14.9 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 15.4. Vorbehaltlich Ziff. 15.4 dieser Bedingungen entfallen Mängelansprüche und Rechte des Kunden, falls die Lieferung oder Leistung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte verändert oder be-/verarbeitet werden, unsachgemäß behandelt, instandgesetzt, gewartet oder gepflegt werden oder für Mängel, die auf normalem Verschleiß beruhen.

14.10 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.

15. Schadensersatz/Haftung

15.1 Unser Kunde ist, sofern nicht im Einzelauftrag etwas anderes vereinbart wurde, für die Bewachung des Schiffs, seiner Einrichtung und Ladung und die von ihm beigestellten Sachen, insbesondere für die von ihm gestellten Sicherheitswachen, sowie für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) durch ihn und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Auch alle zur Schadensverhütung erforderlichen Maßnahmen (z.B. während der Frostperiode das Entwässern der Rohrleitungen und sonstige Frostschutzmaßnahmen) und das Vertäuen sind Angelegenheit des Kunden, sofern sie nicht durch entsprechende Beauftragung auf die Marina übertragen wurden. Auf drohende Gefahren hat er uns schriftlich hinzuweisen. Unser Kunde bzw. die von ihm eingesetzte Schiffsleitung haben überdies für eine ordnungsgemäße Beleuchtung des schiffseigenen Zugangs zum Schiff Sorge zu tragen.

15.2 Vorbehaltlich Ziff. 15.4 dieser Bedingungen haften wir nicht für Schäden, die sich aus einem fehlerhaften Dockplan fehlerhaften Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Kunden oder aufgrund mangelnder Seetüchtigkeit oder Stabilität des Schiffes ergeben. Unser Kunde ist verpflichtet, uns auf Umstände, die die Seetüchtigkeit oder die Stabilität des Schiffes beeinträchtigen und trotz ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeit durch die Marina die Gefahr einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Einrichtung hervorrufen können, schriftlich hinzuweisen.

15.3 Werden uns Gegenstände in Gewahrsam gegeben, behalten wir uns vor, unseren Kunden bei einer Lagerdauer von mehr als 6 Wochen Lagerkosten und sonstige Kosten (z.B. die einer Umlagerung) unter Zugrundelegung ortsüblicher und angemessener Preise zu berechnen.

15.4 Weitergehende als die in diesen Bedingungen oder in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag geregelten Ansprüche und Rechte sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten seitens der Organe unserer Marina oder unserer leitenden Angestellten, Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung das ordnungsgemäße Erbringen der uns obliegenden Hauptleistungspflicht überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ungeachtet der vorstehend genannten Haftungsfälle haften wir außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht für Schäden des Kunden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, insbesondere auf Verletzung von Obhuts- und Überwachungspflichten unserer einfachen Erfüllungsgehilfen beruhen.

15.5 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird. Vertragswesentlich/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Entstehen gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweils vertragswesentlichen Pflicht typischerweise zu rechnen ist. Die wesentlichen Vertragspflichten bestimmen sich nach Ziff. 15.4.

15.6 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

15.7 Zum Schutz gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und -begrenzungen ist unser Kunde gehalten, die entsprechenden Risiken durch den Abschluss der erforderlichen Versicherungen abzudecken. Unser Kunde hat dafür zu sorgen, dass für die Dauer der von der Marina übernommenen Arbeiten oder für die Dauer während derer sich das Schiff oder der Leistungsgegenstand in unserer Marina befindet, ausreichender Versicherungsschutz, insbesondere eine Kasko- und P&I-Haftpflichtversicherung, besteht.

15.8 Ziff. 14.10 gilt entsprechend.

15.9 Die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern und soweit kein Haftungsfall gemäß vorstehender Ziff. 15.4 vorliegt.

16. Betreten unseres Geländes / Arbeitsdurchführung

16.1 Das Betreten unseres Geländes, besonders im Bereich der Montage-und Reparaturanlagen, ist dem Kunden, seinen Vertretern, Repräsentanten oder sonstigen Beauftragten nur während unserer gewöhnlichen Arbeitszeit unter Beachtung der gesetzlichen, behördlichen und von uns festgelegten Bestimmungen – insbesondere Sicherheitsbestimmungen und Hausordnung der Marina – gestattet. Diese Personen müssen sich ausweisen können und haben nur Zutritt zu dem Schiff oder dem Leistungsgegenstand bzw. zu den Marina, in denen Teile für das Schiff oder den Leistungsgegenstand gefertigt werden, im Übrigen ist Ihnen der Zutritt zu anderen Bereichen der Anlagen nur mit unserer vorherigen Einwilligung zulässig.

16.2 Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die uns, unseren Mitarbeitern oder Dritten durch Personen entstehen, die sich im Auftrag des Kunden oder mit seiner Billigung unter Verstoß gegen Ziff. 16.1 dieser Bedingungen auf unserem Gelände befinden und hat uns von sämtlichen Ansprüchen unserer Mitarbeiter oder Dritten freizustellen.

16.3 Es dürfen keine anderen als von uns beauftragte Personen und Unternehmen Arbeiten am Schiff oder am Leistungsgegenstand ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung ausführen, solange sich das Schiff oder der Leistungsgegenstand im Marinabereich befindet. Will der Kunde Arbeiten durch die Schiffsbesatzung oder durch Dritte ausführen lassen, so hat er uns dies rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Derartige Arbeiten werden allein auf Risiko und Verantwortung des Kunden durchgeführt.

16.4 Einrichtungen des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes, an denen wir nicht arbeiten, sind von unseren Kunden gegen Unfallgefahren zu sichern.

16.5 Das bei Durchführung unserer Arbeiten anfallende Altmaterial (z.B. ersetzte Teile, Stoffe) geht nach unserer Wahl ohne Vergütung in unser Eigentum über. Abweichend hiervon hat der Kunde Gefahrstoffe oder anfallenden Sondermüll unverzüglich auf seine Kosten zu entsorgen, es sei denn, die Entsorgung durch uns ist ausdrücklich Gegenstand des einzelvertraglich vereinbarten Leistungsumfangs.

17. Gerichtsstand/anwendbares Recht und Übersetzungen

17.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist das für den Geschäftssitz der Marina zuständige Amts-/Landgericht, derzeit in Zehdenick. Wir sind jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten geltend zu machen, in deren Zuständigkeitsbereich sich Wohnort, Sitz, Vermögen oder das Schiff des Kunden, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, befinden. Etwaige zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

18. Teilunwirksamkeit

18.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

18.2. Statt einer unwirksamen Bestimmung werden wir mit dem Kunden eine solche Bestimmung vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder – soweit dies rechtlich nicht möglich ist – weitestgehend rechtlich wirksam regelt.

Allgemeine Mietbedingungen der Marina Zehdenick am Prerauer Stich, Stand 12.07.2022

§ 1 – Allgemeines

Die Leistung des Vermieters umfasst die Überlassung eines Wasserliegeplatzes im Hafenbecken und/oder die Unterstellung eines Bootes im Winterlager der Marina Zehdenick am Prerauer Stich.

Die Hafenordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung, ist integraler Bestandteil dieses Vertrages. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Marina ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 – Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis für den Wasserliegeplatz ergibt sich jeweils aus dem Anmeldeformular. Der Vermieter hat das Recht, den Mietpreis einseitig zu erhöhen. Erhöht er den Mietpreis um mehr als 10 % so kann der Mieter den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Diese Regelung gilt nicht sofern es sich um einen Wasserliegeplatz für ein Charterboot handelt.

Nicht enthalten in dem in Satz 1 genannten Betrag ist die Betreuung und weitere Leistungen bezüglich des Bootes des Mieters. Es erfolgt keine Verwahrung des abgestellten Bootes. Insbesondere für das Ein- und Auskranen und die Reinigung des Bootes sowie für das Winterlager sind zusätzliche Entgelte zu zahlen. Über diese Leistungen werden bei Bedarf separate Vereinbarungen getroffen.

Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Anmeldeformular. Ist dort nichts geregelt gilt: Ist die Miete pro Monat vereinbart, so sind alle Beträge ohne Aufforderung im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. Alle Mieten sind in bar oder per Banküberweisung zu entrichten. Die Miete gilt erst mit Wertstellung der Zahlung auf dem Konto des Vermieters als entrichtet.

Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an dem Bott und seiner eingebrachten Sachen ein. Macht der Vermieter sein Pfandrecht geltend, so darf der Mieter Gegenstände, die dem Pfandrecht unterliegen nicht mehr entfernen.

Ist der Mieter mit mindestens zwei Zahlungen im Rückstand, do kann der Vermieter den Zugang zum Boot verweigern, bis alle rückständigen Forderungen nebst Zinsen bezahlt sind. Es sind insoweit 6% Zinsen über dem Basiszins der EZB (Europäischen Zentralbank) auf alle fälligen Zahlungen zu zahlen). Sonstige Verzugsfolgen bleiben unberührt.

Die Zahlung des Mietpreises erfolgt durch Barzahlung, Banklastschrift oder Überweisung.

§ 3 – Mietdauer

Das Mietverhältnis über den Liegeplatz ergibt sich jeweils aus den Angaben im Anmeldeformular. Die Anwendung des § 545 BGB – stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung nach Ablauf der Mietzeit – wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Ist der Mietvertrag auf ein Jahr abgeschlossen verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird

Der Vermieter ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit vorzeitig mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:

  • die Bestimmungen dieses Vertrages trotz Mahnung nicht eingehalten werden oder trotz Mahnung gegen die Hafenordnung verstoßen wird;
  • der Mieter nicht den nach § 2 Abs. geschuldeten Mietzins innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit zahlt.

Das Recht der Vermieterin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.§ 4 – Mietgebrauch und Pflichten des Mieters

Der unter § 1 Abs. 1 angegebene Wasserliegeplatz wird zum Abstellen des im Anmeldeformularunter genannten Bootes vermietet. Andere Nutzungen, insbesondere eine gewerbliche Nutzung des Liegeplatzes sind untersagt.

Der Mieter ist weder berechtigt, den Liegeplatz unterzuvermieten noch einzelne Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritten einzuräumen.

Wenn der Mieter seinen Liegeplatz für einen längeren Zeitraum als 24 Stunden verlässt, hat er den vermieteten Wasserliegeplatz im Fall von Tagesausflügen und längerer Abwesenheit des Bootes für diese Zeit als frei auszuweisen und dies bei der Hafenmeisterei anzuzeigen. Der Hafenmeister kann den Liegeplatz für die Zeit der Abwesenheit des Mieters Tagesliegern zuweisen. Verkürzt der Mieter seine angekündigte Abwesenheit, hat er den Zeitpunkt seiner Rückkehr der Hafenmeisterei 24 Stunden im Voraus mitzuteilen.

Der Mieter ist nicht berechtigt sein Boot außerhalb der Mietzeit am Liegeplatz oder auf dem Freigelände des Yachthafens abzustellen, es sein denn dies wurde ausdrücklich über einen separaten Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbart.

Die Nutzung des Wasserliegeplatzes mit einem anderen als dem im Anmeldebogen genannten Boot bzw. die Übertragung dieses Mietvertrages auf ein anderes Boot des Mieters ist nicht möglich. Der Mieter verpflichtet sich, jede Änderung des vorgenannten Bootes oder der Zulassungsnummer unverzüglich dem Vermieter zu melden.

Der Mieter ist verpflichtet für die Dauer der Mietzeit eine Haftpflichtversicherung und eine Bootskaskoversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachzuweisen.

§ 5 – Haftung

Das Fahren mit dem Boot im Hafenbereich und das Abstellen des Bootes auf dem Wasserliegeplatz erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Der Vermieter haftet daher nicht für Schäden oder Verlust des Bootes durch Sturm, Feuer, Diebstahl, Kollisionen, Untergang im Hafen, Hoch- und Niedrigwasser, Treibholz und Ähnliches, es sei denn, dem Vermieter fällt bei der Schadensentstehung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Insoweit wird auch auf die Versicherungspflicht des Mieters hingewiesen.

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch sein Schiff, durch ihn, seine Angehörigen oder Begleitpersonen auf dem Gelände des Yachthafens verursacht werden. Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von dem Vermieter verschuldet worden ist.

Die Haftung des Vermieters wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieters auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Der Vermieter haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter, Angestellte, Arbeitnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Der Vermieter ist insbesondere nicht verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Liegeplatz frei bleibt und nicht von Dritten unbefugt genutzt wird. Dies bezieht sich auf Vormieter und sonstige Dritte. Er wird sich aber bemühen auf die Störer einzuwirken um sie zu einer Verlegung des Bootes zu bewegen. Verlangt der Mieter die Beseitigung der Störung, so geschieht dies auf seine Kosten. Schadenersatzansprüche oder ein Kündigungsrecht stehen dem Mieter aufgrund dessen nicht zu.

Der Vermieter haftet nicht für Diebstähle oder Sachbeschädigungen am Boot oder eingebrachten Sachen des Mieters. Der Mieter hat insoweit für eine Bewachung und Versicherung selbst zu sorgen.

§ 6 – Nutzung der sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Yachthafens

Auswärtige Werkstätten, Werften oder Bootsmechaniker dürfen auf dem Gelände des Yachthafens nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter tätig werden.

Die Nutzung der Parkplätze ist für alle Mieter, die einen Liegeplatz für mindestens 12 Monate gemietet haben, im Mietpreis enthalten. Die Benutzung des Parkplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Der Vermieter übernimmt insoweit keinerlei Haftung.

Fahrzeuge sind diebstahlsicher zu verschließen und so einzuparken, dass eine ungehinderte Aus- und Einfahrt auf das Gelände jederzeit möglich ist. Dem Mieter wird zur Nutzung des Parkplatzes ein Schlüssel ausgehändigt, den er nicht an Dritte weitergeben darf. Tut er dies dennoch, haftet er für sämtliche Schäden, die hieraus entstehen. Ferner kann der Vermieter die Nutzung des Parkplatzes mit sofortiger Wirkung untersagen und die sofortige Herausgabe des Schlüssels verlangen.

§ 7 – Nutzung des Winterlagers 

Eine Unterbringung im Winterlager erfolgt entweder im Freigelände oder in der Halle, zu den jeweils im Anmeldeformular vereinbarten Bedingungen. Im Winterlager sind der Zutritt zu den Booten und Arbeiten an den Booten generell nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet.

Es werden nur Boote im Winterlager angenommen, die vom Vermieter für die Lagerung selbst vorbereitet wurden.

Das Ein- und Auskranen der Boote wird nur vom Vermieter vorgenommen.

Das notwendige Material zum Aufbocken und Transportieren der Boote im Winterlager wird vom Vermieter gestellt.

Alle Arbeiten wie die z.B. die o.g. Vorbereitung des Bootes oder das Ein- und Auskranen sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert beauftragt und vergütet.

§ 8 – Schriftform, salvatorische Klausel, Vertragsbestandteile

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll zunächst zwingend die gesetzliche Regelung, sodann eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt hätten.

Dieser Vertragstext sowie sämtliche Anlagen und das Anmeldeformular zu diesem Vertrag sind integrale Bestandteile dieser Vereinbarung. Andere als die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marina Zehdenick am Prerauer Stich GmbH zum Chartervertrag, Stand 23.02.2023

Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Charterverträge die mit dem Verwender bezüglich der Vercharterung von Yachten und Hausbooten abgeschlossen werden. Sofern in den Regelungen nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass die Vorschrift auf Hausboote keine Anwendung findet, gelten alle Regelung auch für Hausboote und sind falls und soweit notwendig entsprechend diesem Zweck sinnhaft anzupassen. Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen.

Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen.

Der Chartervertrag kommt zustande, wenn

  • – dem Charterer ein Chartervertrag zugegangen ist und
  • – die Anzahlung in Höhe von 50 % der Chartergebühr bei dem Vercharterer innerhalb von 5 Werktagen ab Datum des Chartervertrags eingegangen ist. Erfolgt kein Zahlungseingang innerhalb der Frist, kommt kein Vertrag zustande und die Buchung verfällt automatisch.

Chartergebühr
Die Chartergebühr umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen durch die Crewmitglieder, den damit verbundenen natürlichen Verschleiß der Yacht und ihrer Einrichtungen, die Versicherungsprämie der unten genannten Versicherungen.
Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen bzw. Maßnahmen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Yacht während der Charterdauer notwendig sind. Offensichtliche Fehler bei der Berechnung des Charterpreises oder bei anderen Vertragsangaben berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt sondern können entsprechend der gültigen Preisliste und den gültigen Geschäftsbedingungen des Vercharterers korrigiert werden.
Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Charterer nicht zu Preisabzügen, wenn alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.

Verantwortlicher Bootsführer & Crew
Um einen Chartervertrag abschließen zu können, muss der Charterer das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Charterer ist mit Abschluss des Chartervertrags automatisch verantwortlicher Bootsführer, d.h. er trägt zu jeder Zeit die Verantwortung für die Mietsache (Boot und Ausrüstung) und die Crew. Ist er selbst, mangels Befähigung, nicht Bootsführer, so hat er vor Übergabe der Yacht einen geeigneten Bootsführer zu benennen.
Die Mindestbelegung pro Yacht sind zwei Personen. Der Charterer verpflichtet sich, gemäß Zulassung des Yachtmodells nur die Höchstzahl an Personen mit an Bord zu nehmen.

Befähigungsnachweis Zehdenick

Der Charterer erklärt, dass er bzw. der unter 3. Genannte Bootsführer, über die seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Der Charterer oder der genannte Bootsführer sind im Besitz des folgenden Scheines: SBF Binnen. Sollte der vorgenannte Schein nicht vorliegen, muss der Charterer einen Charterschein beim Vercharterer erwerben.

Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer das Fahren der Yacht zu verweigern, wenn dieser nach Ansicht des Vercharterers nicht befähigt ist, das Schiff gemäß den Vorschriften zu führen. Davon unberührt ist die Möglichkeit für den Charterer, das Boot für den Zeitraum der Charter zu bewohnen.

Diese Vorschrift gilt nicht für die Nutzung von Hausbooten.

Befähigungsnachweis Potsdam

Der Charterer erklärt, dass er bzw. der unter 3. Genannte Bootsführer, über die seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Der Charterer oder der genannte Bootsführer sind im Besitz des folgenden Scheines: SBF Binnen. 

Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer das Fahren der Yacht zu verweigern, wenn dieser nach Ansicht des Vercharterers nicht befähigt ist, das Schiff gemäß den Vorschriften zu führen. Davon unberührt ist die Möglichkeit für den Charterer, das Boot für den Zeitraum der Charter zu bewohnen.

Diese Vorschrift gilt nicht für die Nutzung von Hausbooten.

Befähigungsnachweis Kröslin
Der Charterer erklärt, dass er bzw. der unter 3. genannte Bootsführer, über die seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Der Charterer oder der genannte Bootsführer sind im Besitz der folgenden Scheine: SBF SEE und einen Funkschein (min. SRC) . 
Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer das Fahren der Yacht zu verweigern, wenn dieser nach Ansicht des Vercharterers nicht befähigt ist, das Schiff gemäß den Vorschriften zu führen. Davon unberührt ist die Möglichkeit für den Charterer, das Boot für den Zeitraum der Charter zu bewohnen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Nutzung von Hausbooten.

Zahlungsbedingungen
Eine Anzahlung von 50% des Charterpreises ist innerhalb von 5 Werktagen ab Datum des Chartervertrags fällig. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor vereinbarter Übergabe der Yacht fällig, d. h. bis zu diesem Zeitpunkt muss der gesamte Charterpreis beim Vercharterer eingegangen sein. Die Rechnung über die Anzahlung und die Restzahlung geht dem Charterer per E-Mail oder auf dem Postweg zu. Hat der Charterer bis 30 Tage vor vereinbarter Übergabe der Yacht nicht oder nicht vollständig bezahlt, ist der Vercharterer berechtigt, die Buchung ohne Rückzahlung zu stornieren und anderweitig über das Boot zu verfügen. Der Vercharterer ist in diesem Fall weder zur Übergabe der Yacht noch zur Rückzahlung des bereits angezahlten Betrages verpflichtet. Bei einer Buchung, die weniger als 30 Tage vor der Übergabe erfolgt, ist der gesamte Charterpreis sofort fällig. Ist innerhalb von 5 Kalendertagen nach der Buchung keine Zahlung eingegangen, ist der Vercharterer ohne weitere Rücksprache berechtigt das Schiff anderweitig zu verchartern.

Zahlungsmöglichkeiten
Die Zahlung des Charterpreises erfolgt per Überweisung. Eine Bezahlung mit Kredit- oder EC-Karte ist nicht möglich. Die Zahlung der Kaution kann in bar am Tag der Anreise oder vorab per Überweisung auf das Geschäftskonto des Vercharterers erfolgen. Steht die Charter unmittelbar bevor, ist der Charterpreis bar zu zahlen.

Kündigung & Vertragsrücktritt (Stornierung)
Kommt der Charterer seiner Zahlungsverpflichtung zu den vertraglich festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann der Vercharterer die Leistung verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist der Vercharterer berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Yacht anderweitig zu verchartern.
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung. Hochwasser, Trockenheit, Sperrung der Wasserstraße, Streik oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer zu informieren und die Buchung zu stornieren. Dies muss schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief mitgeteilt werden. Die Stornierung ist kostenpflichtig um angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen des Vercharterers sicher zu stellen. Hierbei sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und sich aus anderweitiger Verwendung des Mietgegenstandes ergebende Einnahmen berücksichtigt. Die Stornierungskosten belaufen sich in der Regel auf:
– Bis 8 Wochen vor Übergabedatum: 50% des Mietpreises sind zur Zahlung fällig. Darüber hinaus geleistete Zahlungen werden erstattet.
– Bis 4 Wochen vor Übergabedatum: 80% des Mietpreises sind zur Zahlung fällig.
– Weniger als 4 vor Übergabedatum: 100% des Mietpreises sind zur Zahlung fällig.
Gelingt eine Ersatzcharter, so werden dem Charterer die erzielten Erlöse schadensmindernd angerechnet. Er hat in diesem Fall aber mindestens die bis dahin entstandenen Kosten zu zahlen (z.B. Agenturprovision, Beratungsleistung) die sich auf 15 % des Charterpreises belaufen. Gelingt keine geeignete Ersatzcharter, hat der Charterer die vollen Chartergebühren zu zahlen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Charterer die Buchung nicht storniert, unabhängig davon, ob der die Yacht tastsächlich nutzt oder nicht. Der Vercharterer empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung.

Versicherung
Es besteht eine Vollkaskoversicherung für die Yacht und deren Charterausrüstung sowie eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Die Haftpflichtversicherung beinhaltet auch die Absicherung des Charterers als Skipper für den Zeitraum seiner Miete. Die Versicherungen decken keine Betriebsschäden und keine grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden. Es wird der Abschluss einer Charterkautionsversicherung und Skipper Haftpflichtversicherung empfohlen, die auch im Falle grober Fahrlässigkeit haftet. Die Versicherungen haben eine Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution, die der Charterer hinterlegt und bei jedem schuldhaft verursachten Schadensereignis mit den von ihm verursachten Schäden vom Vercharterer verrechnet wird. Der Charterer haftet für alle eigens verschuldeten Schäden bzw. für Schäden, die durch seine Crew verschuldet wurden. Nicht versichert sind persönliche Gegenstände des Charterers und der Crew. Die Versicherung haftet nicht bei selbstverschuldeten Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem Charterer oder der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind gegenstandslos.

Kaution
Vor der Yachtübergabe hat der Charterer die jeweilige Kaution in Höhe von 1.000,00 EUR (eintausend) in Bar zu hinterlegen. Bei Buchung der Linssen Yachts Grand Sturdy 500 Variotop (ab Kröslin) ist eine Kaution in Höhe von 2.000,00 EUR (zweitausend) in Bar vor der Yachtübergabe vom Charterer zu hinterlegen. Diese erhält der Charterer komplett zurück, wenn er die Yacht und ihre Ausstattung unbeschädigt und vollständig zurückgibt. Für Schäden an der Yacht und verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können vom Vercharterer die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten und Reparaturkosten von der Kaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tag der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution so lange einbehalten, bis die Schadenfeststellung abgeschlossen ist und feststeht, inwieweit den Charterer eine Ersatzpflicht trifft. Soweit ihn eine Ersatzpflicht trifft, erfolgt dann eine Rechnungstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens. Sollte ihn keine Ersatzpflicht treffen, wird die Kaution in voller Höhe erstattet. Die Kaution kann weiterhin bei Rücknahme der Yacht mit Betriebskosten, erhöhten Kosten der Endreinigung etc. verrechnet werden.
Der Vercharterer ist berechtigt die Übergabe der Yacht bis zur Zahlung der Kaution zu verweigern.

Fahrgebiet
Das Chartergebiet und die Fahrtgrenzen beschränken sich auf folgende Gebiete: Binnenkarten 1-4, Westliche Ostsee, Belte und Sund (nicht nördlicher als Kopenhagen), Boddengewässer Ost, Südliche Ostsee (nicht östlicher als Bornholm) und durch das vom Vercharterer zur Verfügung gestellte Kartenmaterial (Binnenkarten Atlas 1 – Oder und Haff mit Peene). Dieses Revier darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vercharterers überschritten werden. Diese Vorschrift gilt nicht für die Nutzung von Hausbooten.

Pflichten des Charterers
a) Der Charterer / Schiffsführer erklärt, die Yacht unter Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen und mit größtmöglicher Sorgfalt zu benutzen.
b) Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich:
nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew dem Vercharterer und den zuständigen Behörden zu melden,
die Yacht weder geschäftlich noch für Warentransporte bzw. zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benützen,
oder die Yacht weiter zu verchartern, außer in Notfällen die Yacht nicht zum Schleppen anderer Fahrzeuge zu verwenden oder sich schleppen oder bergen zu lassen und für den Fall, dass Schlepp- oder Bergehilfe angenommen werden muss, eine Weisung des Vercharterers (oder seines Bevollmächtigten) einzuholen und jedes Schleppmanöver nur mit eigener Trosse durchzuführen. Ist das Einholen einer Weisung des Vercharterers nicht möglich, hat er mit dem Kapitän des anderen Schiffes eine Vereinbarung über die Schleppkosten bzw. den Bergelohn zu treffen, bevor die Hilfe angenommen wird.
Er hat aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen, wenn die Prinzipien guter Seemannschaft das erlauben,
einen unsicheren Anker- oder Liegeplatz zu verlassen, wenn die Wetterprognose bzw. die aktuelle Wettersituation bzw. erkennbare Wetterentwicklung das geboten erscheinen lassen,
während aller Liegezeiten dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung des Schiffes rechtzeitig erkannt werden kann und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung getroffen werden können.
c) Bei Schäden an der Yacht durch Materialabnützung hat der Charterer diesen beim Vercharterer unverzüglich zu melden und den Standort anzugeben. Auf Weisung des Vercharterers muss der Charterer mit dem Schiff am aktuellen Ort verbleiben und den Anweisungen des Vercharterers oder seines Bevollmächtigen Folge leisten. Ist dieser nicht erreichbar, ist der Charterer berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag den Wert von € 150,00 nicht überschreitet. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückgezahlt, wenn die Schäden nicht auf Bedienungsfehler, falsches- bzw. fahrlässiges Verhalten des Charterers / Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Liegezeiten infolge notwendiger Reparaturen während des Charters berechtigen den Charterer nicht zu einer Rückforderung der Chartergebühr und zu keinen Schadenersatzforderungen. Wenn die Liegezeit 1/4 (ein Viertel) der gesamten Charterzeit überschreitet, erhält der Charterer ein Ersatz der anteiligen Charterkosten so weit die Ursache für den Schaden nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten des Charterers zurückzuführen ist. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche bestehen nicht.
d) Bei Havarien, Grundberührung, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der Vercharterer ebenfalls unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (Charterausfall usw.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Vercharterer erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Charterer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und – wenn der Schaden voraussichtlich € 500,- überschreitet – von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen. Ferner muss in der Charterer in diesem Fall ein Protokoll von einem öffentlich bestellten Sachverständigen oder Havariekommissar erstellen lassen. Bei Havarie, Beschlagnahme oder Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer grundsätzlich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Charterer kann zur Bezahlung aller Kosten herangezogen werden, die sich aus einer Nichterfüllung der vorerwähnten Formalität ergeben. Der Charterer haftet auch in vollem Umfang für alle direkten und Folgekosten wie Geschäftsausfall etc., die sich aus den Schäden oder einer Beschlagnahme der Yacht aus seinem Verschulden oder dem eines Crewmitgliedes ergeben. Hinweis: Falls der Charterer die hier beschriebenen von der Versicherung vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt, kann er unter Umständen zur gesamten Zahlung der durch Havarie oder Diebstahl verursachten Ausgaben herangezogen werden.
e) Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und nach Rücksprache mit dem Vercharterer die Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf Kosten des Charterers zu veranlassen.

f) Sofern sich aus einem der o.g. Ereignisse die Notwendigkeit einer größeren Reparatur ergibt, kann der Vercharterer den Charterer anweisen den Heimathafen vor Ablauf der Charterzeit anzulaufen, um die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Soweit die Notwendigkeit der Reparatur nicht auf ein schuldhaftes Handeln des Charterers zurückzuführen ist, werden die verbleibenden Tage des Charterzeitraums anteilig erstattet.

Übergabe & Rücknahme
a) Die Yacht wird dem Kunden anhand der Checkliste seetüchtig und in einwandfreiem, sauberen Zustand übergeben. Für die Funktionstüchtigkeit elektronischer Instrumente und den Informationsgehalt von Seekarten und Handbüchern kann keine Haftung übernommen werden. Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer und den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände anhand einer Check- oder Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Kontrolle der Yacht kann durch einen Probeschlag ergänzt werden. Durch Unterschrift dieser Liste bestätigt der Charterer, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, sauber, vollgetankt (Treibstoff, Öl, Wasser) und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben. Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich festgehalten werden.
b) Der Charterer kann die Übernahme der Yacht verweigern, wenn deren Sicherheitsausrüstung und Sicherheitsstandard nicht den nationalen Vorschriften entsprechen oder Rumpf, Deck bzw. die Rumpf/Deckverbindung oder Ruderanlage so stark beschädigt sind, dass die Sicherheit von Schiff und Crew nicht mehr gewährleistet ist. 

c) Der Vercharterer kann die Übergabe der Yacht verweigern, wenn
die Chartergebühr nicht vollständig bezahlt oder,
die Kaution nicht gestellt,
notwendige Dokumente fehlen oder ungenügend sind (kein oder für die gecharterte Yacht ungenügender Befähigungsausweis als Schiffsführer, fehlendes u/o unpassendes Sprechfunkzeugnis etc.
wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, dass der Schiffsführer nicht die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der Yacht hat
d) Im letztgenannten Fall bzw. bei fehlender oder ungenügenden Befähigungsausweisen kann der Törn mit einem dem Charterer auf seine Kosten beigestellten oder mit einem von ihm selbst bestimmten und zur Führung der Yacht berechtigten und befähigten Skipper angetreten werden.
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das geräumte Schiff frei von Müll, aufgetankt (Diesel) und abgesaugt (Fäkalien), am vertraglich vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit. Bei Nichteinhaltung dieses Termins berechnet der Vercharterer dem Charterer 150,00 EUR pro angefangene Stunde.
verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind Grundberührungen zu melden. Werden Schäden am Schiff, an dessen Zubehör und seiner Ausrüstung bei Rückgabe nicht ohne schuldhaftes Zögern angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.
Übergabe und Rücknahme der Yacht erfolgen, soweit nichts anders schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, im Heimathafen, der im jeweiligen Chartervertrag vermerkt ist.  

Verfügbarkeit der Yacht
Wenn der Vercharterer dem Charterer die von ihm gemietete Yacht oder eine gleichwertige Ersatz-Yacht aus einem von ihm nicht verschuldeten Grund nicht zum Übergabezeitpunkt oder innerhalb von 48 Stunden ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt zur Verfügung stellen kann, so hat der Charterer das Recht mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erstattet der Vercharterer dem Charterer den vollen Charterpreis. Der Charterer kann darüber hinaus keine weiteren Ansprüche erheben. Im Falle einer verspäteten Übergabe der Yacht, soweit die Verspätung den Zeitrahmen von 4 Stunden überschreitet, wird dem Charterer die anteilige Chartergebühr erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Charterer die Verspätung der Übergabe verschuldet hat.

Rückführung und Verlängerung
Der Charterer hat innerhalb der für seine Rückkehr vorgesehenen Frist in den Ausgangshafen zurückzukehren und dem Eigner seine Anwesenheit anzuzeigen. Wetterbedingte Schwierigkeiten, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, entbinden nicht von der pünktlichen Rückgabe der Yacht. Bei verspäteter Rückgabe hat der Charter dem Vercharterer sämtliche Aufwendungen und Schäden aus der Verspätung zu ersetzen. Unabhängig von weiteren Schäden sind für jede Stunde der Verspätung für die Vorhaltung des Übergabe- und Reinigungspersonals 150 EUR zu zahlen.

Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Falls der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Rückgabeort verlässt, werden ihm die Kosten für die Rückführung der Yacht nach Aufwand in Rechnung gestellt und von der Kaution abgezogen. Der Charterer hat für die Yacht zu sorgen bis der Vercharterer die Yacht übernehmen kann. Die Charter endet mit der Übernahme durch den Vercharterer. 

Betriebskosten
Die Yacht wird mit vollem Dieseltank, vollem Frischwassertank, entleertem Schwarzwassertank und zwei gefüllten Gasflaschen an den Charterer übergeben. Zur Rückgabe hat der Charterer den Dieseltank voll zu tanken und den Schwarzwassertank zu entleeren. Die Kosten hierfür trägt der Charterer.

Haftung
Die Haftung des Vercharterers gegenüber dem Charterer sowie den Reisebeteiligten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Tritt nach Übernahme der Yacht durch den Charterer ein Schaden ein, der die Weiterfahrt unmöglich macht, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer so weit die Ursache für den Schaden höhere Gewalt gemäß der Regelung dieser AGBs oder ein Verschulden Dritter ist. Liegt ein Verschleißschaden vor, so hat der Charterer Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Chartergebühr für die vollen Tage, die die Yacht nicht mehr genutzt werden kann. Der Charterer haftet nicht für weitergehende Ansprüche weder für entgangene Urlaubsfreude noch für sonstige Schäden. Die Querstrahlruder dienen nur als Manövrierhilfe. Bei eventuellem Ausfall besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
Der Charterer wird haftbar gemacht für durch ihn verursachte Schäden an der Yacht oder deren Ausstattung, sowie für den Verlust von Ausstattung während der Charterzeit. Er haftet grundsätzlich für alle Schäden die er oder andere Reisebeteiligten vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig herbeigeführt oder durch ein schuldhaftes Unterlassen nicht abgewendet haben.
Der Charterer haftet insbesondere für alle Schäden, die aus einer verspäteten Rückgabe der Yacht entstehen. Dies umfasst auch Nutzungsausfall, ist aber nicht hierauf beschränkt.

Höhere Gewalt
Die ausgehändigten Routenvorschläge beziehen sich auf öffentliche Wasserstraßen und Gewässer, die behördlichen Eingriffen ausgesetzt sind. Die Routenvorschläge sind daher nur als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Dem Charterer ist es gestattet, sich innerhalb der Fahrwassergrenzen frei zu bewegen, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, und die Fahrtrouten selber zu wählen. Der Vercharterer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Routen oder Routenabschnitte aufgrund von behördlichen Schließungen einzelner Wasserwege nicht befahrbar sind, für höhere Gewalt und insbesondere bei Schließung von Wasserwegen, Reparaturen, Schleusensperrungen, Überschwemmungen, Trockenheit oder jeglichen anderen nicht in der Macht des Eigners stehenden Ereignissen, die zu Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen und/oder Sperrungen führen. Erstattungen der Chartergebühr sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Kosten die dem Charterer aus einer hieraus eventuell entstehenden alternativen Rückreise zum Ausgangshafen entstehen, hat der Charterer selbst zu tragen. 

Haustiere (nur nach vorheriger Absprache)
Haustiere sind an Bord nur nach Zustimmung des Vercharterers erlaubt. Diese Vereinbarung muss im Chartervertrag gesondert festgelegt werden. Der Charterer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Tier ständig beaufsichtigt wird und nur auf dem Boden der Yacht in einem Korb oder auf einer Decke seinen Ruheplatz hat, nicht auf Salon-Polstern, in oder auf Betten. Der Vercharterer erhebt eine Extra-Reinigungsgebühr gemäß aktueller Preisliste pro Tier.

Pannendienst
Der Vercharterer unterhält an allen Tagen jederzeit einen Pannendienst. Bei technischen oder navigatorischen Problemen hat der Charterer unverzüglich den Vercharterer zu kontaktieren, damit eine Reparatur oder sonstige Hilfe erfolgen kann. In Folge eines Auflaufens, einer Havarie oder eines Versagens der Yacht können keine Ansprüche auf Entschädigung an den Vercharterer gestellt werden. Wenn ein derartiger Schaden durch die Nachlässigkeit des Charterers entstanden ist, hat der Vercharterer das Recht, alle daraus entstehenden Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung vom Charterer einzufordern. Dies gilt bei Hausbooten lediglich bezogen auf technische Probleme.

Fahrräder in Zehdenick, Potsdam und Kröslin
Bitte beachten Sie, dass Sie ausschließlich Bordfahrräder mit an Bord nehmen dürfen. Das heißt, Damen,- Herren,- Mountainbike,- Cross-Fahrräder oder ähnliche dürfen nicht mit an Bord genommen werden. Gerne können Sie direkt bei der Buchung oder spätestens 1 Woche vor Anreise Bordfahrräder bei uns ordern, zum Preis von 60,00 € pro Fahrrad und Woche.

Parkplätze in Zehdenick

Parkplätze stehen unseren Gästen in unserer Charterbasis in Zehdenick/Havel ausreichend auf einem umzäunten und beleuchteten Hafengelände zur Verfügung. Die Parkplatzgebühren betragen 25,00 € pro PKW und Woche und sind vor Ort zu entrichten. Bitte fragen Sie die Gebühren für das Abstellen von Wohnmobilen gesondert an!

Parkplätze in Potsdam

Parkplätze stehen unseren Gästen an unserem Standort Potsdam zur Verfügung. Die Parkplatzgebühren betragen 13,00 € pro Tag und PKW und sind vor Ort zu entrichten.

Parkplätze in Kröslin

Parkplätze stehen unseren Gästen an unserem Standort Kröslin (nur Hallenplätze) zur Verfügung. Die Parkplatzgebühren betragen 38,00 € pro Woche und PKW und sind vor Ort zu entrichten.

Besondere Bedingungen für Yachten ab Hafen Kröslin

Lizenzen und zulässige Gewässer

Der Charterer muss Inhaber der für die Yacht vorgeschriebenen Lizenz (SBF binnen und SBF See; passendes Sprechfunkzeugnis für offene Gewässer) sein und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Führung der Yacht besitzen. Das Verlassen der oben unter „Fahrgebiet“ genannten Gewässer ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vercharterers gestattet. 

Besondere Verhaltensregeln 

Bei Meldung gefährdender Wetter- und Seeverhältnisse darf der Charterer den schützenden Hafen nicht verlassen bzw. muss er den nächstgelegenen Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufsuchen. Als absolute Obergrenze für die Fahrt gilt hier die Windstärke bis einschließlich 5 Bft (=Beaufort).

Vor offener Küste darf nicht ohne Aufsicht geankert werden bzw. muss sichergestellt werden, dass bei drohender Gefahr die Yacht verholt werden kann.

Nachtfahrten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) sind generell verboten.

Besondere Bedingungen für Yachten ab Hafen Potsdam

Der Charterer muss Inhaber der für die Yacht vorgeschriebenen Lizenz (SBF binnen) sein und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Führung der Yacht besitzen.

Beanstandung/Ausschluss
Beanstandungen jeglicher Art hat der Charterer dem Vercharterer unmittelbar nach Bekanntwerden zur Kenntnis zu geben, damit der Vercharterer schnell Abhilfe schaffen kann. Beanstandungen nach Rückgabe der Yacht an den Vercharterer sind gegenstandslos.

Gerichtsstand
Der Charterer kann den Vercharterer nur an seinem Sitz verklagen. Für Klagen des Vercharterers gegen den Charterer ist der Wohnsitz des Charterers maßgebend. Für alle Klagen aus dem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die der Vercharterer zur Abwicklung des Chartervertrages zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vor Missbrauch geschützt. Die Weitergabe dieser Daten durch den Vercharterer erfolgt nicht. Die ausführliche Datenschutzerklärung kann jederzeit nachgelesen werden unter https://hafen-zehdenick.de/datenschutz/.

Sonstiges
Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, erteilt. Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder unwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
Der Charterer erklärt, dass er den Vertrag und diese AGBs gelesen, die darin verwendeten insbesondere nautischen Fachausdrücke sowie ihre Bedeutung verstanden oder erklärt bekommen hat und mit den, auf die Besonderheiten des Yachtcharters und Yachtsportes abgestimmten, Vertragsbedingungen einverstanden ist.