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AGB

9. April 2023 von miven

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marina Zehdenick am Prerauer Stich GmbH zum Chartervertrag, Stand 23.02.2023

Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Charterverträge die mit dem Verwender bezüglich der Vercharterung von Yachten und Hausbooten abgeschlossen werden. Sofern in den Regelungen nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass die Vorschrift auf Hausboote keine Anwendung findet, gelten alle Regelung auch für Hausboote und sind falls und soweit notwendig entsprechend diesem Zweck sinnhaft anzupassen. Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen.

Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen.

Der Chartervertrag kommt zustande, wenn

  • dem Charterer ein Chartervertrag zugegangen ist und
  • die Anzahlung in Höhe von 50 % der Chartergebühr bei dem Vercharterer innerhalb von 5 Werktagen ab Datum des Chartervertrags eingegangen ist. Erfolgt kein Zahlungseingang innerhalb der Frist, kommt kein Vertrag zustande und die Buchung verfällt automatisch.

Chartergebühr

Die Chartergebühr umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen durch die Crewmitglieder, den damit verbundenen natürlichen Verschleiß der Yacht und ihrer Einrichtungen, die Versicherungsprämie der unten genannten Versicherungen.
Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen bzw. Maßnahmen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Yacht während der Charterdauer notwendig sind. Offensichtliche Fehler bei der Berechnung des Charterpreises oder bei anderen Vertragsangaben berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt sondern können entsprechend der gültigen Preisliste und den gültigen Geschäftsbedingungen des Vercharterers korrigiert werden.
Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Charterer nicht zu Preisabzügen, wenn alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.

Verantwortlicher Bootsführer & Crew

Um einen Chartervertrag abschließen zu können, muss der Charterer das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Charterer ist mit Abschluss des Chartervertrags automatisch verantwortlicher Bootsführer, d.h. er trägt zu jeder Zeit die Verantwortung für die Mietsache (Boot und Ausrüstung) und die Crew. Ist er selbst, mangels Befähigung, nicht Bootsführer, so hat er vor Übergabe der Yacht einen geeigneten Bootsführer zu benennen.

Die Mindestbelegung pro Yacht sind zwei Personen. Der Charterer verpflichtet sich, gemäß Zulassung des Yachtmodells nur die Höchstzahl an Personen mit an Bord zu nehmen.

Befähigungsnachweis Zehdenick

Der Charterer erklärt, dass er bzw. der unter 3. Genannte Bootsführer, über die seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Der Charterer oder der genannte Bootsführer sind im Besitz des folgenden Scheines: SBF Binnen. Sollte der vorgenannte Schein nicht vorliegen, muss der Charterer einen Charterschein beim Vercharterer erwerben.

Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer das Fahren der Yacht zu verweigern, wenn dieser nach Ansicht des Vercharterers nicht befähigt ist, das Schiff gemäß den Vorschriften zu führen. Davon unberührt ist die Möglichkeit für den Charterer, das Boot für den Zeitraum der Charter zu bewohnen.

Diese Vorschrift gilt nicht für die Nutzung von Hausbooten.

Befähigungsnachweis Potsdam

Der Charterer erklärt, dass er bzw. der unter 3. Genannte Bootsführer, über die seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Der Charterer oder der genannte Bootsführer sind im Besitz des folgenden Scheines: SBF Binnen. 

Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer das Fahren der Yacht zu verweigern, wenn dieser nach Ansicht des Vercharterers nicht befähigt ist, das Schiff gemäß den Vorschriften zu führen. Davon unberührt ist die Möglichkeit für den Charterer, das Boot für den Zeitraum der Charter zu bewohnen.

Diese Vorschrift gilt nicht für die Nutzung von Hausbooten.

Befähigungsnachweis Kröslin

Der Charterer erklärt, dass er bzw. der unter 3. genannte Bootsführer, über die seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Der Charterer oder der genannte Bootsführer sind im Besitz der folgenden Scheine: SBF SEE und einen Funkschein (min. SRC) . 
Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer das Fahren der Yacht zu verweigern, wenn dieser nach Ansicht des Vercharterers nicht befähigt ist, das Schiff gemäß den Vorschriften zu führen. Davon unberührt ist die Möglichkeit für den Charterer, das Boot für den Zeitraum der Charter zu bewohnen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Nutzung von Hausbooten.

Zahlungsbedingungen

Eine Anzahlung von 50% des Charterpreises ist innerhalb von 5 Werktagen ab Datum des Chartervertrags fällig. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor vereinbarter Übergabe der Yacht fällig, d. h. bis zu diesem Zeitpunkt muss der gesamte Charterpreis beim Vercharterer eingegangen sein. Die Rechnung über die Anzahlung und die Restzahlung geht dem Charterer per E-Mail oder auf dem Postweg zu. Hat der Charterer bis 30 Tage vor vereinbarter Übergabe der Yacht nicht oder nicht vollständig bezahlt, ist der Vercharterer berechtigt, die Buchung ohne Rückzahlung zu stornieren und anderweitig über das Boot zu verfügen. Der Vercharterer ist in diesem Fall weder zur Übergabe der Yacht noch zur Rückzahlung des bereits angezahlten Betrages verpflichtet. Bei einer Buchung, die weniger als 30 Tage vor der Übergabe erfolgt, ist der gesamte Charterpreis sofort fällig. Ist innerhalb von 5 Kalendertagen nach der Buchung keine Zahlung eingegangen, ist der Vercharterer ohne weitere Rücksprache berechtigt das Schiff anderweitig zu verchartern.

Zahlungsmöglichkeiten

Die Zahlung des Charterpreises erfolgt per Überweisung. Eine Bezahlung mit Kredit- oder EC-Karte ist nicht möglich. Die Zahlung der Kaution kann in bar am Tag der Anreise oder vorab per Überweisung auf das Geschäftskonto des Vercharterers erfolgen. Steht die Charter unmittelbar bevor, ist der Charterpreis bar zu zahlen.

Kündigung & Vertragsrücktritt (Stornierung)

Kommt der Charterer seiner Zahlungsverpflichtung zu den vertraglich festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann der Vercharterer die Leistung verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist der Vercharterer berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Yacht anderweitig zu verchartern.

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung. Hochwasser, Trockenheit, Sperrung der Wasserstraße, Streik oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.

Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer zu informieren und die Buchung zu stornieren. Dies muss schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief mitgeteilt werden. Die Stornierung ist kostenpflichtig um angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen des Vercharterers sicher zu stellen. Hierbei sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und sich aus anderweitiger Verwendung des Mietgegenstandes ergebende Einnahmen berücksichtigt. Die Stornierungskosten belaufen sich in der Regel auf:
– Bis 8 Wochen vor Übergabedatum: 50% des Mietpreises sind zur Zahlung fällig. Darüber hinaus geleistete Zahlungen werden erstattet.
– Bis 4 Wochen vor Übergabedatum: 80% des Mietpreises sind zur Zahlung fällig.
– Weniger als 4 vor Übergabedatum: 100% des Mietpreises sind zur Zahlung fällig.
Gelingt eine Ersatzcharter, so werden dem Charterer die erzielten Erlöse schadensmindernd angerechnet. Er hat in diesem Fall aber mindestens die bis dahin entstandenen Kosten zu zahlen (z.B. Agenturprovision, Beratungsleistung) die sich auf 15 % des Charterpreises belaufen. Gelingt keine geeignete Ersatzcharter, hat der Charterer die vollen Chartergebühren zu zahlen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Charterer die Buchung nicht storniert, unabhängig davon, ob der die Yacht tastsächlich nutzt oder nicht. Der Vercharterer empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung.

Versicherung

Es besteht eine Vollkaskoversicherung für die Yacht und deren Charterausrüstung sowie eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Die Haftpflichtversicherung beinhaltet auch die Absicherung des Charterers als Skipper für den Zeitraum seiner Miete. Die Versicherungen decken keine Betriebsschäden und keine grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden. Es wird der Abschluss einer Charterkautionsversicherung und Skipper Haftpflichtversicherung empfohlen, die auch im Falle grober Fahrlässigkeit haftet. Die Versicherungen haben eine Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution, die der Charterer hinterlegt und bei jedem schuldhaft verursachten Schadensereignis mit den von ihm verursachten Schäden vom Vercharterer verrechnet wird. Der Charterer haftet für alle eigens verschuldeten Schäden bzw. für Schäden, die durch seine Crew verschuldet wurden. Nicht versichert sind persönliche Gegenstände des Charterers und der Crew. Die Versicherung haftet nicht bei selbstverschuldeten Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem Charterer oder der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind gegenstandslos.

Kaution

Vor der Yachtübergabe hat der Charterer die jeweilige Kaution in Höhe von 1.000,00 EUR (eintausend) in Bar zu hinterlegen. Bei Buchung der Linssen Yachts Grand Sturdy 500 Variotop (ab Kröslin) ist eine Kaution in Höhe von 2.000,00 EUR (zweitausend) in Bar vor der Yachtübergabe vom Charterer zu hinterlegen. Diese erhält der Charterer komplett zurück, wenn er die Yacht und ihre Ausstattung unbeschädigt und vollständig zurückgibt. Für Schäden an der Yacht und verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können vom Vercharterer die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten und Reparaturkosten von der Kaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tag der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution so lange einbehalten, bis die Schadenfeststellung abgeschlossen ist und feststeht, inwieweit den Charterer eine Ersatzpflicht trifft. Soweit ihn eine Ersatzpflicht trifft, erfolgt dann eine Rechnungstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens. Sollte ihn keine Ersatzpflicht treffen, wird die Kaution in voller Höhe erstattet. Die Kaution kann weiterhin bei Rücknahme der Yacht mit Betriebskosten, erhöhten Kosten der Endreinigung etc. verrechnet werden.

Der Vercharterer ist berechtigt die Übergabe der Yacht bis zur Zahlung der Kaution zu verweigern.

Fahrgebiet

Das Chartergebiet und die Fahrtgrenzen beschränken sich auf folgende Gebiete: Binnenkarten 1-4, Westliche Ostsee, Belte und Sund (nicht nördlicher als Kopenhagen), Boddengewässer Ost, Südliche Ostsee (nicht östlicher als Bornholm) und durch das vom Vercharterer zur Verfügung gestellte Kartenmaterial (Binnenkarten Atlas 1 – Oder und Haff mit Peene). Dieses Revier darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vercharterers überschritten werden. Diese Vorschrift gilt nicht für die Nutzung von Hausbooten.

Pflichten des Charterers

a) Der Charterer / Schiffsführer erklärt, die Yacht unter Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen und mit größtmöglicher Sorgfalt zu benutzen.

b) Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich:
nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew dem Vercharterer und den zuständigen Behörden zu melden, die Yacht weder geschäftlich noch für Warentransporte bzw. zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benützen, oder die Yacht weiter zu verchartern, außer in Notfällen die Yacht nicht zum Schleppen anderer Fahrzeuge zu verwenden oder sich schleppen oder bergen zu lassen und für den Fall, dass Schlepp- oder Bergehilfe angenommen werden muss, eine Weisung des Vercharterers (oder seines Bevollmächtigten) einzuholen und jedes Schleppmanöver nur mit eigener Trosse durchzuführen. Ist das Einholen einer Weisung des Vercharterers nicht möglich, hat er mit dem Kapitän des anderen Schiffes eine Vereinbarung über die Schleppkosten bzw. den Bergelohn zu treffen, bevor die Hilfe angenommen wird.
Er hat aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen, wenn die Prinzipien guter Seemannschaft das erlauben, einen unsicheren Anker- oder Liegeplatz zu verlassen, wenn die Wetterprognose bzw. die aktuelle Wettersituation bzw. erkennbare Wetterentwicklung das geboten erscheinen lassen,
während aller Liegezeiten dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung des Schiffes rechtzeitig erkannt werden kann und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung getroffen werden können.

c) Bei Schäden an der Yacht durch Materialabnützung hat der Charterer diesen beim Vercharterer unverzüglich zu melden und den Standort anzugeben. Auf Weisung des Vercharterers muss der Charterer mit dem Schiff am aktuellen Ort verbleiben und den Anweisungen des Vercharterers oder seines Bevollmächtigen Folge leisten. Ist dieser nicht erreichbar, ist der Charterer berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag den Wert von € 150,00 nicht überschreitet. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückgezahlt, wenn die Schäden nicht auf Bedienungsfehler, falsches- bzw. fahrlässiges Verhalten des Charterers / Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Liegezeiten infolge notwendiger Reparaturen während des Charters berechtigen den Charterer nicht zu einer Rückforderung der Chartergebühr und zu keinen Schadenersatzforderungen. Wenn die Liegezeit 1/4 (ein Viertel) der gesamten Charterzeit überschreitet, erhält der Charterer ein Ersatz der anteiligen Charterkosten so weit die Ursache für den Schaden nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten des Charterers zurückzuführen ist. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche bestehen nicht.

d) Bei Havarien, Grundberührung, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der Vercharterer ebenfalls unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (Charterausfall usw.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Vercharterer erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Charterer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und – wenn der Schaden voraussichtlich € 500,- überschreitet – von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen. Ferner muss in der Charterer in diesem Fall ein Protokoll von einem öffentlich bestellten Sachverständigen oder Havariekommissar erstellen lassen. Bei Havarie, Beschlagnahme oder Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer grundsätzlich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Charterer kann zur Bezahlung aller Kosten herangezogen werden, die sich aus einer Nichterfüllung der vorerwähnten Formalität ergeben. Der Charterer haftet auch in vollem Umfang für alle direkten und Folgekosten wie Geschäftsausfall etc., die sich aus den Schäden oder einer Beschlagnahme der Yacht aus seinem Verschulden oder dem eines Crewmitgliedes ergeben. Hinweis: Falls der Charterer die hier beschriebenen von der Versicherung vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt, kann er unter Umständen zur gesamten Zahlung der durch Havarie oder Diebstahl verursachten Ausgaben herangezogen werden.

e) Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und nach Rücksprache mit dem Vercharterer die Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf Kosten des Charterers zu veranlassen.

f) Sofern sich aus einem der o.g. Ereignisse die Notwendigkeit einer größeren Reparatur ergibt, kann der Vercharterer den Charterer anweisen den Heimathafen vor Ablauf der Charterzeit anzulaufen, um die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Soweit die Notwendigkeit der Reparatur nicht auf ein schuldhaftes Handeln des Charterers zurückzuführen ist, werden die verbleibenden Tage des Charterzeitraums anteilig erstattet.

Übergabe & Rücknahme

a) Die Yacht wird dem Kunden anhand der Checkliste seetüchtig und in einwandfreiem, sauberen Zustand übergeben. Für die Funktionstüchtigkeit elektronischer Instrumente und den Informationsgehalt von Seekarten und Handbüchern kann keine Haftung übernommen werden. Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer und den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände anhand einer Check- oder Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Kontrolle der Yacht kann durch einen Probeschlag ergänzt werden. Durch Unterschrift dieser Liste bestätigt der Charterer, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, sauber, vollgetankt (Treibstoff, Öl, Wasser) und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben. Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich festgehalten werden.

b) Der Charterer kann die Übernahme der Yacht verweigern, wenn deren Sicherheitsausrüstung und Sicherheitsstandard nicht den nationalen Vorschriften entsprechen oder Rumpf, Deck bzw. die Rumpf/Deckverbindung oder Ruderanlage so stark beschädigt sind, dass die Sicherheit von Schiff und Crew nicht mehr gewährleistet ist. 

c) Der Vercharterer kann die Übergabe der Yacht verweigern, wenn die Chartergebühr nicht vollständig bezahlt oder, die Kaution nicht gestellt, notwendige Dokumente fehlen oder ungenügend sind (kein oder für die gecharterte Yacht ungenügender Befähigungsausweis als Schiffsführer, fehlendes u/o unpassendes Sprechfunkzeugnis etc. wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, dass der Schiffsführer nicht die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der Yacht hat.

d) Im letztgenannten Fall bzw. bei fehlender oder ungenügenden Befähigungsausweisen kann der Törn mit einem dem Charterer auf seine Kosten beigestellten oder mit einem von ihm selbst bestimmten und zur Führung der Yacht berechtigten und befähigten Skipper angetreten werden.
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das geräumte Schiff frei von Müll, aufgetankt (Diesel) und abgesaugt (Fäkalien), am vertraglich vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit. Bei Nichteinhaltung dieses Termins berechnet der Vercharterer dem Charterer 150,00 EUR pro angefangene Stunde.

Verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind Grundberührungen zu melden. Werden Schäden am Schiff, an dessen Zubehör und seiner Ausrüstung bei Rückgabe nicht ohne schuldhaftes Zögern angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.

Übergabe und Rücknahme der Yacht erfolgen, soweit nichts anders schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, im Heimathafen, der im jeweiligen Chartervertrag vermerkt ist.  

Verfügbarkeit der Yacht

Wenn der Vercharterer dem Charterer die von ihm gemietete Yacht oder eine gleichwertige Ersatz-Yacht aus einem von ihm nicht verschuldeten Grund nicht zum Übergabezeitpunkt oder innerhalb von 48 Stunden ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt zur Verfügung stellen kann, so hat der Charterer das Recht mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erstattet der Vercharterer dem Charterer den vollen Charterpreis. Der Charterer kann darüber hinaus keine weiteren Ansprüche erheben. Im Falle einer verspäteten Übergabe der Yacht, soweit die Verspätung den Zeitrahmen von 4 Stunden überschreitet, wird dem Charterer die anteilige Chartergebühr erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Charterer die Verspätung der Übergabe verschuldet hat.

Rückführung und Verlängerung

Der Charterer hat innerhalb der für seine Rückkehr vorgesehenen Frist in den Ausgangshafen zurückzukehren und dem Eigner seine Anwesenheit anzuzeigen. Wetterbedingte Schwierigkeiten, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, entbinden nicht von der pünktlichen Rückgabe der Yacht. Bei verspäteter Rückgabe hat der Charter dem Vercharterer sämtliche Aufwendungen und Schäden aus der Verspätung zu ersetzen. Unabhängig von weiteren Schäden sind für jede Stunde der Verspätung für die Vorhaltung des Übergabe- und Reinigungspersonals 150 EUR zu zahlen.

Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Falls der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Rückgabeort verlässt, werden ihm die Kosten für die Rückführung der Yacht nach Aufwand in Rechnung gestellt und von der Kaution abgezogen. Der Charterer hat für die Yacht zu sorgen bis der Vercharterer die Yacht übernehmen kann. Die Charter endet mit der Übernahme durch den Vercharterer. 

Betriebskosten

Die Yacht wird mit vollem Dieseltank, vollem Frischwassertank, entleertem Schwarzwassertank und zwei gefüllten Gasflaschen an den Charterer übergeben. Zur Rückgabe hat der Charterer den Dieseltank voll zu tanken und den Schwarzwassertank zu entleeren. Die Kosten hierfür trägt der Charterer.

Haftung

Die Haftung des Vercharterers gegenüber dem Charterer sowie den Reisebeteiligten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Tritt nach Übernahme der Yacht durch den Charterer ein Schaden ein, der die Weiterfahrt unmöglich macht, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer so weit die Ursache für den Schaden höhere Gewalt gemäß der Regelung dieser AGBs oder ein Verschulden Dritter ist. Liegt ein Verschleißschaden vor, so hat der Charterer Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Chartergebühr für die vollen Tage, die die Yacht nicht mehr genutzt werden kann. Der Charterer haftet nicht für weitergehende Ansprüche weder für entgangene Urlaubsfreude noch für sonstige Schäden. Die Querstrahlruder dienen nur als Manövrierhilfe. Bei eventuellem Ausfall besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Der Charterer wird haftbar gemacht für durch ihn verursachte Schäden an der Yacht oder deren Ausstattung, sowie für den Verlust von Ausstattung während der Charterzeit. Er haftet grundsätzlich für alle Schäden die er oder andere Reisebeteiligten vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig herbeigeführt oder durch ein schuldhaftes Unterlassen nicht abgewendet haben.
Der Charterer haftet insbesondere für alle Schäden, die aus einer verspäteten Rückgabe der Yacht entstehen. Dies umfasst auch Nutzungsausfall, ist aber nicht hierauf beschränkt.

Höhere Gewalt

Die ausgehändigten Routenvorschläge beziehen sich auf öffentliche Wasserstraßen und Gewässer, die behördlichen Eingriffen ausgesetzt sind. Die Routenvorschläge sind daher nur als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Dem Charterer ist es gestattet, sich innerhalb der Fahrwassergrenzen frei zu bewegen, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, und die Fahrtrouten selber zu wählen. Der Vercharterer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Routen oder Routenabschnitte aufgrund von behördlichen Schließungen einzelner Wasserwege nicht befahrbar sind, für höhere Gewalt und insbesondere bei Schließung von Wasserwegen, Reparaturen, Schleusensperrungen, Überschwemmungen, Trockenheit oder jeglichen anderen nicht in der Macht des Eigners stehenden Ereignissen, die zu Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen und/oder Sperrungen führen. Erstattungen der Chartergebühr sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Kosten die dem Charterer aus einer hieraus eventuell entstehenden alternativen Rückreise zum Ausgangshafen entstehen, hat der Charterer selbst zu tragen. 

Haustiere (nur nach vorheriger Absprache)

Haustiere sind an Bord nur nach Zustimmung des Vercharterers erlaubt. Diese Vereinbarung muss im Chartervertrag gesondert festgelegt werden. Der Charterer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Tier ständig beaufsichtigt wird und nur auf dem Boden der Yacht in einem Korb oder auf einer Decke seinen Ruheplatz hat, nicht auf Salon-Polstern, in oder auf Betten. Der Vercharterer erhebt eine Extra-Reinigungsgebühr gemäß aktueller Preisliste pro Tier.

Pannendienst

Der Vercharterer unterhält an allen Tagen jederzeit einen Pannendienst. Bei technischen oder navigatorischen Problemen hat der Charterer unverzüglich den Vercharterer zu kontaktieren, damit eine Reparatur oder sonstige Hilfe erfolgen kann. In Folge eines Auflaufens, einer Havarie oder eines Versagens der Yacht können keine Ansprüche auf Entschädigung an den Vercharterer gestellt werden. Wenn ein derartiger Schaden durch die Nachlässigkeit des Charterers entstanden ist, hat der Vercharterer das Recht, alle daraus entstehenden Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung vom Charterer einzufordern. Dies gilt bei Hausbooten lediglich bezogen auf technische Probleme.

Fahrräder in Zehdenick, Potsdam und Kröslin

Bitte beachten Sie, dass Sie ausschließlich Bordfahrräder mit an Bord nehmen dürfen. Das heißt, Damen,- Herren,- Mountainbike,- Cross-Fahrräder oder ähnliche dürfen nicht mit an Bord genommen werden. Gerne können Sie direkt bei der Buchung oder spätestens 1 Woche vor Anreise Bordfahrräder bei uns ordern, zum Preis von 60,00 € pro Fahrrad und Woche.

Parkplätze in Zehdenick

Parkplätze stehen unseren Gästen in unserer Charterbasis in Zehdenick/Havel ausreichend auf einem umzäunten und beleuchteten Hafengelände zur Verfügung. Die Parkplatzgebühren betragen 25,00 € pro PKW und Woche und sind vor Ort zu entrichten. Bitte fragen Sie die Gebühren für das Abstellen von Wohnmobilen gesondert an!

Parkplätze in Potsdam

Parkplätze stehen unseren Gästen an unserem Standort Potsdam zur Verfügung. Die Parkplatzgebühren betragen 13,00 € pro Tag und PKW und sind vor Ort zu entrichten.

Parkplätze in Kröslin

Parkplätze stehen unseren Gästen an unserem Standort Kröslin (nur Hallenplätze) zur Verfügung. Die Parkplatzgebühren betragen 38,00 € pro Woche und PKW und sind vor Ort zu entrichten.

Besondere Bedingungen für Yachten ab Hafen Kröslin

Lizenzen und zulässige Gewässer

Der Charterer muss Inhaber der für die Yacht vorgeschriebenen Lizenz (SBF binnen und SBF See; passendes Sprechfunkzeugnis für offene Gewässer) sein und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Führung der Yacht besitzen. Das Verlassen der oben unter „Fahrgebiet“ genannten Gewässer ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vercharterers gestattet. 

Besondere Verhaltensregeln 

Bei Meldung gefährdender Wetter- und Seeverhältnisse darf der Charterer den schützenden Hafen nicht verlassen bzw. muss er den nächstgelegenen Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufsuchen. Als absolute Obergrenze für die Fahrt gilt hier die Windstärke bis einschließlich 5 Bft (=Beaufort).

Vor offener Küste darf nicht ohne Aufsicht geankert werden bzw. muss sichergestellt werden, dass bei drohender Gefahr die Yacht verholt werden kann.

Nachtfahrten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) sind generell verboten.

Besondere Bedingungen für Yachten ab Hafen Potsdam

Der Charterer muss Inhaber der für die Yacht vorgeschriebenen Lizenz (SBF binnen) sein und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Führung der Yacht besitzen.

Beanstandung/Ausschluss

Beanstandungen jeglicher Art hat der Charterer dem Vercharterer unmittelbar nach Bekanntwerden zur Kenntnis zu geben, damit der Vercharterer schnell Abhilfe schaffen kann. Beanstandungen nach Rückgabe der Yacht an den Vercharterer sind gegenstandslos.

Gerichtsstand

Der Charterer kann den Vercharterer nur an seinem Sitz verklagen. Für Klagen des Vercharterers gegen den Charterer ist der Wohnsitz des Charterers maßgebend. Für alle Klagen aus dem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die der Vercharterer zur Abwicklung des Chartervertrages zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vor Missbrauch geschützt. Die Weitergabe dieser Daten durch den Vercharterer erfolgt nicht. Die ausführliche Datenschutzerklärung kann jederzeit nachgelesen werden unter https://go-eastwest.de/datenschutzerklaerung/.

Sonstiges

Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, erteilt. Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder unwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

Der Charterer erklärt, dass er den Vertrag und diese AGBs gelesen, die darin verwendeten insbesondere nautischen Fachausdrücke sowie ihre Bedeutung verstanden oder erklärt bekommen hat und mit den, auf die Besonderheiten des Yachtcharters und Yachtsportes abgestimmten, Vertragsbedingungen einverstanden ist.