Kündigung & Vertragsrücktritt (Stornierung)
Kommt der Charterer seiner Zahlungsverpflichtung zu den vertraglich festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann der Vercharterer die Leistung verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist der Vercharterer berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Yacht anderweitig zu verchartern.
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung. Hochwasser, Trockenheit, Sperrung der Wasserstraße, Streik oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer zu informieren und die Buchung zu stornieren. Dies muss schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief mitgeteilt werden. Die Stornierung ist kostenpflichtig um angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen des Vercharterers sicher zu stellen. Hierbei sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und sich aus anderweitiger Verwendung des Mietgegenstandes ergebende Einnahmen berücksichtigt. Die Stornierungskosten belaufen sich in der Regel auf:
– Bis 8 Wochen vor Übergabedatum: 50% des Mietpreises sind zur Zahlung fällig. Darüber hinaus geleistete Zahlungen werden erstattet.
– Bis 4 Wochen vor Übergabedatum: 80% des Mietpreises sind zur Zahlung fällig.
– Weniger als 4 vor Übergabedatum: 100% des Mietpreises sind zur Zahlung fällig.
Gelingt eine Ersatzcharter, so werden dem Charterer die erzielten Erlöse schadensmindernd angerechnet. Er hat in diesem Fall aber mindestens die bis dahin entstandenen Kosten zu zahlen (z.B. Agenturprovision, Beratungsleistung) die sich auf 15 % des Charterpreises belaufen. Gelingt keine geeignete Ersatzcharter, hat der Charterer die vollen Chartergebühren zu zahlen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Charterer die Buchung nicht storniert, unabhängig davon, ob der die Yacht tastsächlich nutzt oder nicht. Der Vercharterer empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung.